13 Jan 2015

Zweimal Einstellung erreicht

Immer wieder geht es in der Praxis um Vorwürfe zu Verstößen gegen das Sprengstoffgesetz. Im nachfolgend geschilderten Fall wurde einem Mitglied vorgeworfen, anlässlich einer Auswärtsfahrt aus einem in den Bahnhof einfahrenden Zug eine gezündete Leuchtfackel herausgeworfen zu haben. Die Leuchtfackel wurde später sichergestellt. Da sie nicht über das erforderliche Prüfzeichen des Bundesamtes für Materialforschung verfügte, bestand der Verdacht einer Straftat gemäß § 40 SprengG. Die vor Ort eingesetzten Polizeibeamten machten noch am Bahnhof meinen Mandanten dingfest, da sie davon ausgegangen waren, dass dieser diese Fackel aus dem Zug geworfen hat. Dass es nicht immer der gewesen sein muss, der dann „zuerst aus dem Zug gestiegen ist“, ergab sich später. Ich habe mir in der Sache Akteneinsicht verschafft und gemeinsam mit dem Beschuldigten sehr intensiv das Video, welches von der Polizei am Bahnhof gefertigt wurde, studiert. Daraus ergab sich zweifelsfrei, dass der Beschuldigte nicht der Werfer gewesen sein konnte. Ich habe die Staatsanwaltschaft auf diese Feststellung entsprechend hingewiesen und in der Folge wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten dann auch gemäß § 170 Abs.2 StPO eingestellt. Dies war sehr erfreulich. Die Eiserne Hilfe hat den Fall unterstützt und insbesondere die mit der Einstellung verbundenen Rechtsanwaltskosten, soweit diese nicht durch eine Rechtsschutzversicherung getragen wurden, übernommen.

Ein Mitglied unseres Vereins wurde beschuldigt, anlässlich eines DFB-Pokalspiels an der Alten Försterei, einen anderen Besucher dieses Spiels, der ausweislich eines getragenen Schals und eines Pullovers als Anhänger von Hertha BSC erkennbar war, genötigt zu haben, das Stadion zu verlassen, bzw. ihm gegenüber selber körperlich aktiv geworden zu sein. In diesem Verfahren wurde schließlich Anklage erhoben, da die Polizeibeamten sich, was einzelne Tathandlungen angehen, sicher waren und diese auch auf meinen Mandanten zuordneten. Im Rahmen der Verhandlung wurde der hier in der Sache von meinem Mandanten vermeintlich Geschädigte gehört. Hierbei stellte sich heraus, dass dieser meinen Mandanten nicht einmal als möglichen Täter identifizieren konnte. Da bei einem weiteren Verfahrensfortgang in dieser Jugendgerichtsstrafsache es sehr wahrscheinlich zu einem Freispruch meines Mandanten gekommen wäre, beschloss dann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren einzustellen, womit mein Mandant straffrei blieb, allerdings im Rahmen der Einstellung die notwendigen Kosten seiner Vertretung selber tragen musste. Auch dieser Fall wurde durch die Eiserne Hilfe unterstützt. Nach übereinstimmender Einschätzung hätte meinem Mandanten ein solcher Tatvorwurf nie hätte unterbreitet werden dürfen.