08 Aug 2021

Fahrerermittlung

Liebe Unioner,

ich begrüße Euch zur neuen Saison und wünsche uns, dass sie uns wieder zur Normalität, auch was ein volles Stadion angeht, führt und drücke auch dieses Jahr unserer Mannschaft für ein gutes sportliches Abschneiden die Daumen.

Zu Beginn der Saison will ich Euch mal wieder etwas aus dem Straßenverkehrsrecht, was eng verbunden mit dem Verwaltungsrecht steht, vorstellen.

Jeder Autofahrer kennt die leidige Situation, es wird einem vorgeworfen, man sei zu schnell gefahren oder habe eine rote Ampel überfahren oder den Abstand nicht eingehalten oder, oder, oder …

Zunächst wird der Halter des Fahrzeuges mit einem Anhörungsbogen bedacht. Hier muss man die persönlichen Angaben machen, soll den Fahrer benennen bzw. etwas zur Sache auszusagen.

Schweigt der angeschriebene Halter dazu, wird die Behörde versuchen, zu ermitteln, wer der Fahrer des Fahrzeuges war, der die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit begangen hat. Regelmäßig werden die Behörden zunächst anhand der Fotos, die bei dem Begehen der Ordnungswidrigkeit entstanden sind, einen Abgleich mit den vorhandenen Fotos des Halters aus Personalausweis bzw. Reisepass vornehmen.

Sollte hier eine Identifizierung des möglichen Fahrers nicht gelingen, erlebt man es auch häufig, dass der Kontaktbereichsbeamte beauftragt wird, die in Betracht kommende Person vor Ort aufzusuchen und einen Abgleich vorzunehmen, um so zu ermitteln, ob der Halter auch der Fahrer des Fahrzeuges zum angegebenen Tatzeitpunkt war.

Problematischer wird ein solcher Nachweis für die Behörden allerdings dann, wenn z.B. aus den Fotos, die den Ermittlungsbehörden vorliegen, ersichtlich ist, dass der Fahrer eine männliche Person war, der Halter aber weiblichen Geschlechtes ist, oder umgekehrt. Schwieriger wird es für die Ermittlungsbehörden auch, wenn der Halter des Fahrzeugs eine Firma ist.

Im ersten der beiden letztgenannten Beispiele wird man ebenso – wie oben beschrieben – vorgehen und versuchen zu ermitteln, ob zum Hausstand des Halters noch andere Personen gehören, die möglicherweise als Fahrer in Betracht kommen.

Bei auf Firmen zugelassenen Fahrzeugen werden die Halter, also die Firmen, die ja auch oft die Arbeitgeber der Betroffenen sind, denen das Fahrzeug zur Verfügung gestellt wurde, angeschrieben und um Auskunft der Daten des Fahrers gebeten.

Erfolgt hier keine Reaktion bzw. sind Ermittlungsbehörden in der relativ kurzen Verjährungsfrist von drei Monaten nicht in der Lage herauszufinden, welche Person denn nun tatsächlich den Verkehrsverstoß begangen hat, bleibt nichts anderes übrig, als das Verfahren einzustellen. Das ist erst einmal eine ganz gute Nachricht für die jeweils Betroffenen, hat allerdings auch zur Folge, dass die Behörden prüfen, inwieweit nunmehr die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt wird.

Die Führerscheinbehörde ist für diese Prüfung zuständig. Es gibt hier keine klaren Regelungen, wann die Führung eines Fahrtenbuches und wenn ja für wie lange auferlegt wird. Meist ist dies der Fall, wenn bei dem gleichen Halter in der Vergangenheit schon häufiger Verfahren eingestellt wurden, weil der Fahrer nicht identifiziert werden konnte. Die Führung eines Fahrtenbuches wird auch regelmäßig dann als Auflage verhängt, wenn der Verstoß, den der Fahrer begangen hat, zum Ausspruch eines Fahrverbotes geführt hätte.

Die Führung eines Fahrtenbuches ist natürlich schon an sich irgendwie „lästig“. Darüber hinaus sei drauf hingewiesen, dass die ordnungsgemäße Führung auch kontrolliert wird und erneut zu einem Bußgeld führen kann, wenn man dies vernachlässigt oder das Fahrtenbuch gar nicht führt.

Ganz problematisch kann es werden, wenn der Arbeitgeber des Betroffenen oder eine Firma Halter des Fahrzeuges ist. Es ist hier nicht ausgeschlossen, dass auch für mehrere Fahrzeuge der Firma dann ein Fahrtenbuch auferlegt wird, was sehr wahrscheinlich insbesondere das Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis deutlich belasten dürfte.

Man sollte also im Vorfeld sehr sorgsam hinsichtlich der möglichen Folgen überlegen, wie und ob man sich äußert.

Eisern Union!

Dirk Gräning

Rechtsanwalt