Auswärtsfahrt Köln 23. Februar 2013
Es ist nun ziemlich genau ein Jahr her, dass auf der Auswärtsfahrt nach Köln knapp 90 mitfahrende Fans vor dem Stadion nach einer Auseinandersetzung mit Kölner Fans für mehrere Stunden in Gewahrsam genommen und ein Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet wurde.
Einen der Betroffenen habe ich vertreten und nach wiederholten Bemühungen erreicht, dass die Ermittlungen vorangetrieben und die Akte mir zur Verfügung wurde. Nach Gesprächen mit der Staatsanwaltschaft in Köln wurde das Ermittlungsverfahren Anfang dieses Jahres eingestellt.
Interessant dabei ist, dass das Verfahren nach den Regelungen des § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung eingestellt wurde. Dies bedeutet, dass die Ermittlungen nicht genügend Anhaltspunkte ergeben haben, um eine öffentliche Anklage zu erheben. Die Einstellung nach diesem Paragraphen hat unter Beachtung der Regelung aus der Stationverbotsrichtlinie auch zur Folge, dass der 1. FC Köln auf Antrag die ausgesprochenen Stadionverbote, die in der Vielzahl ja zur Bewährung ausgesetzt waren, wieder aufheben muss.
Dazu muss man wissen, dass die Staatsanwaltschaft Köln von sich aus nicht jedem der Betroffenen ein entsprechendes Einstellungsschreiben zukommen lässt. Jeder, der eine schriftliche Einstellungsnachricht von der Staatsanwaltschaft Köln haben möchte, muss dies direkt dort beantragen.
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass eine solche schriftliche Bestätigung der Staatsanwaltschaft Köln zur Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung Voraussetzung ist, dann ein Schreiben an den 1. FC Köln zu richten, um die Aufhebung des Stadionverbotes zu beantragen.
Dies haben auf unser Anraten und mit unserer Hilfe die Betroffenen in Anspruch genommen und so können wir heute verkünden, dass sowohl die ausgesetzten sowie die in Kraft getretenen Stadionverbote vom 1.FC Köln aufgehoben wurden.