09 Dez 2023

Betriebliche Weihnachtsfeier

Liebe Unioner,

es weihnachtet wieder.

Häufig laden Arbeitgeber zu betrieblichen Weihnachtsfeiern. Für den einen ist es eine Freude, weil er sich gerne außerhalb der Arbeitszeit mal mit Kollegen über andere Sachen als nur über betriebliche Probleme austauschen will. Für den anderen ist das eher ein Problem, weil er so gar keine Lust hat, auch außerhalb der Arbeitszeit, Freizeit mit den Kollegen und dem Arbeitgeber zu verbringen.

Grundsätzlich ist es zunächst so, dass es eine Pflicht zur Teilnahme an einer betrieblichen Weihnachtsfeier nicht gibt, sodass man solchen Einladungen nicht Folge leisten muss. Beachtet muss allerdings werden, dass, wenn diese Weihnachtsfeiern zu Zeiten stattfinden, in denen man als Arbeitnehmer normalerweise seine Arbeit verrichten müsste, dann auch verpflichtet ist, zu arbeiten, selbst wenn die anderen zur gleichen Zeit feiern.

Wenn man sich dann entschließt, teilzunehmen, sollte man allerdings aufpassen, sich nicht daneben zu benehmen. Wie oben schon geschrieben ist man zwar nicht verpflichtet, daran teilzunehmen, aber es ist eine betriebliche Veranstaltung, in der man auch Arbeitspflichtverletzungen begehen kann, indem man z.B. andere Kollegen beleidigt oder angreift.

Man muss beachten, dass solche Verstöße, wie zum Beispiel Beleidigung gegenüber den Kollegen oder Vorgesetzten oder auch körperliche oder sexuelle Übergriffe auf Kollegen, zu einer ordentlichen oder sogar außerordentlichen Kündigung führen können, wenn sie so schwerwiegender Natur sind, dass man nicht vorher abmahnen musste. Hier steckt natürlich eine Menge Streitpotenzial in solchen Auseinandersetzungen, aber alleine die Argumentation, dass man unter Alkoholeinfluss stand, reicht in der Regel nicht, sich gegen arbeitsrechtliche Konsequenzen, die ein solches Fehlverhalten mit sich bringen, erfolgreich zu wehren.

Wichtig ist auch, zu erwähnen, dass es bei solchen Weihnachtsfeiern immer wieder zu Streitereien kommt, wenn Unfälle passieren.

Da, wie bereits oben geschrieben, die Weihnachtsfeier eine betriebliche Veranstaltung ist, fällt sie auch unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Hier muss aber unterschieden werden, dass eine Versicherung nur dann bereit ist, entsprechende Leistungen zu erbringen, wenn diese Unfälle auch im Rahmen der Veranstaltung geschehen, das heißt nur in dem Zeitraum, in dem noch alle Kollegen zusammen feiern und man dann auf direktem Wege auch nach Hause geht.

Man erlebt es nicht selten, dass nach einem offiziellen Ende einer betrieblichen Weihnachtsfeier dann noch einige weiterziehen und den Abend anderweitig ausklingen lassen.

In diesem Augenblick wird ein solches Treffen aber zu einer Privatveranstaltung, die nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt ist. Das heißt, wenn sich hier Unfälle ereignen, kann man nur Ansprüche stellen, wenn man eine private Unfallversicherung hat.

Ihr seht, auch wenn es dem einen oder anderen nicht gefällt, auch solche Feiern, bzw. die Teilnahme daran, sind mit erheblichen Folgen sanktioniert oder verbunden, wenn es dann irgendwie aus dem Ruder läuft.

In diesem Sinne: Feiert friedlich.

Eisern Union

Dirk Gräning

Rechtsanwalt