Erbschaftsteuer
Liebe Unioner,
ich habe ich in den letzten beiden Artikeln schon einiges über Gesetzesänderungen in 2023 berichtet. Was sich auch verändert hat mit dem Jahressteuergesetz 2022, ist die Bewertung von bebauten Grundstücken.
Die daraus resultierenden Anpassungen an das aktuelle Marktniveau können insbesondere bei Übertragung von Grundstücken oder Eigentumswohnungen zu einem Anstieg von Schenkung- oder Erbschaftsteuer führen.
Spätestens jetzt sollte man auch noch einmal daran gehen, seine vielleicht bereits bestehenden testamentarischen Verfügungen zu prüfen oder überhaupt einmal welche zu erstellen.
Exemplarisch sei hier einmal ein Beispiel erläutert, was zu einer ziemlichen Steuerfalle führen kann.
Oft machen Eheleute gemeinschaftliche Testamente, in denen sie verfügen, dass sie sich gegenseitig, nach dem Tod des Erstversterbenden von ihnen beiden, als Alleinerbe einsetzen und dann nach dem Tod des zweiten der Ehegatten das Kind oder die Kinder als Schlusserben bestimmen.
Das ist an sich sicherlich eine gewünschte Regelung im Zuge des Umstandes, dass man zunächst den Ehegatten und in zweiter Linie dann die Kinder absichern will.
Steuerrechtlich wird es allerdings dann zum Problem, wenn erst und ausschließlich das gesamte Vermögen an den Ehegatten und im Fall des Versterbens des zweiten der Ehegatten dann an die Kinder oder das Kind übertragen wird.
Bei dieser Regelung „verschenkt“ man komplett einen Erbschaftssteuerfreibetrag für die Kinder, der derzeitig bei 400.000 € liegt, weil man die Kinder im ersten Erbfall quasi enterbt und nur den Ehegatten als Erben bestimmt. Das kann dazu führen, dass zunächst einmal der überlebende Ehegatte Erbschaftssteuer zahlt, wenn das vererbte Vermögen, was bei Grundstücken schnell passieren kann, über 500.000 € liegt und in zweiter Linie dann die Kinder, die wie oben angesprochen über einen Erbschaftsteuerfreibetrag von 400.000 € verfügen, beim Tod ihres zweiten Elternteiles noch einmal Steuern zahlen.
In Anbetracht der oben angesprochenen Veränderung werden Werte von Grundstücken oder Eigentumswohnungen zukünftig, möglicherweise noch viel höher als derzeit berücksichtigt, im Wert einzustufen sein, sodass zu befürchten ist, dass man relativ schnell an die Ausschöpfung der Freibeträge gerät.
Problematisch ist es vor allen Dingen dann, wenn Erblasser nur ein relativ werthaltiges Grundstück vererben, was der Erbschaftsteuer unterliegt aber sonst kein weiteres Vermögen haben.
Der Erbe wird dann überlegen müssen, wie er eine solche Erbschaftsteuer aufbringt und schlimmstenfalls das ererbte Grundstück wieder verkaufen müssen, um die Erbschaftsteuer bezahlen zu können
Wenn man also seinen Lieben im Ergebnis die Erhebung einer Erbschaftsteuer möglichst ersparen will, lohnt es sich, über die Gestaltung des Testamentes nachzudenken und sich beraten zu lassen. Gegebenenfalls ist es dabei sogar günstig, wenn man sich bereits zu Lebzeiten entschließt, bestimmte Vermögensgegenstände zu übertragen.
Eisern Union
Dirk Gräning
Rechtsanwalt