mal wieder Landfriedensbruch
Liebe Unioner,
herzlich willkommen zur neuen Saison. Auch dieses Jahr möchte ich Euch wieder einige Informationen aus verschiedensten Rechtsgebieten geben.
Der in § 125 des Strafgesetzbuches geregelte Landfriedensbruch ist nach wie vor eine der zentralen Normen, wenn es um die Aufklärung von Sachverhalten beim Aufeinandertreffen rivalisierender Fangruppen geht. Die Rechtsprechung zur Frage, wann der Straftatbestand des Landfriedensbruches erfüllt ist „erfreut“ sich immer wieder weiterer Entwicklung.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu entschieden, dass weder die Täterschaft bei der Begehung von Gewalttätigkeiten noch die Zugehörigkeit der Beteiligten zur Menschenmenge zum Zeitpunkt der Gewalttätigkeiten eine Voraussetzung für die Erfüllung des Straftatbestandes darstelle, sondern dass schon ein sogenanntes „ostentatives Mitmarschieren“ in einer gewaltbereiten Menschenmenge ausreichen soll.
Diese Entscheidung des BGH wird seither immer wieder gerne von den Staatsanwaltschaften und den Gerichten herangezogen. Zu beachten ist dabei, dass sich die Staatsanwaltschaften und leider auch gelegentlich die Gerichte mit dem Sachverhalt, den der BGH in diesem Fall zu bewerten hatte, zu wenig auseinandersetzen.
Was bei diesen Anklagen bzw. Urteilen häufig übersehen wird, ist, dass neben dem objektiven Tatbestand auch die subjektive Seite berücksichtigt werden muss.
Das heißt, der Beschuldigte, der in einer Menschenmenge mitläuft, muss auch wissen, was diese Gruppe vor hat. Das wird einem Angeklagten häufig unterstellt, obwohl es dazu keine Beweise gibt.
Es wird diesbezüglich darauf ankommen, inwieweit genaue Feststellungen über mögliche Absprachen in der Gruppe untereinander oder auch Verabredungen mit rivalisierenden Fans bzw. Fangruppen gemacht werden können.
Dies war nämlich auch genau die Grundlage für die oben genannte Entscheidung des BGH. Hier wurden Nachrichten über Verabredungen, die über den mobilen Nachrichtenversand WhatsApp erfolgten, ausgewertet, in denen zur Teilnahme an einer gewalttätigten Auseinandersetzung zwischen den Anhängern zweier Fußballclubs aufgerufen wurde.
Das heißt, dass es eine konkrete Verabredung zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung gab, die der Angeklagte kannte und sich aufgrund dieser Kenntnis an einen bestimmten Ort begab und sich dann der Gruppe anschloss, um sich mit dieser an den Ort der verabredeten Auseinandersetzung zu begeben. Noch auf dem Weg zu diesem Ort wurde über ebenfalls ausgewertete Mobilfunkverbindungen Kontakt mit der gegnerischen Fangruppe gehalten.
Die Gruppe, in der sich der Angeklagte befand, bildete eine Formation und es gab dann schließlich auch gewalttätige Auseinandersetzungen mit der rivalisierenden Fangruppe. In diesem Fall lag die Sache natürlich sehr deutlich auf der Hand und es kam letztlich auch nicht darauf an, ob sich der Angeklagte aktiv an der gewaltsamen Auseinandersetzung beteiligt hat oder nicht.
Er wusste, was die Gruppe, in der er sich befand vor hatte und war Teil dieser Formation.
Folgerichtig wurde er dann auch wegen Landfriedensbruch verurteilt. Soweit sich die Staatsanwaltschaft auf dieses Urteil berufen möchte, müssen mithin solche Feststellungen über die Kenntnis der Betroffenen zu verabredeten gewalttätigen Auseinandersetzungen vorliegen. Es wird daher zukünftig vermehrt davon auszugehen sein, dass bei solchen Vorwürfen im Rahmen der Ermittlungsverfahren Mobiltelefone der Betroffenen beschlagnahmt werden, um genau solche Hinweise zu finden und als Beweismittel zu sichern.
Eisern Union
Dirk Gräning Rechtsanwalt