31 Jan 2023

Neuerung in 2023 (die Zweite)

Liebe Unioner,

ich habe im letzten Artikel schon einige Informationen über rechtliche Veränderungen, die in 2023 eingetreten sind, gegeben.

Da sich in diesem Jahr schon eine ganze Menge tut, daher noch ein zweiter Teil:

Insbesondere auch bei Fragen, die sich rund um das Arbeitsrecht ranken, gibt es einige Neuheiten zu beachten.

So ist es zunächst einmal so, dass der, der in diesem Jahr arbeitsunfähig krankgeschrieben wird, nicht mehr wie früher den im Sprachjargon als „gelben Zettel“ bekannten Krankenschein an seinen Arbeitgeber senden muss. Das wird jetzt digital abgewickelt. Das heißt, dass der Arzt die Krankenkasse entsprechend über eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers informiert und der Arbeitgeber sich dann diesen Krankenschein bei der Krankenkasse digital anfordern und übermitteln lassen kann. Das ist eine Änderung, die sich schon geraume Zeit angekündigt hat und immer wieder verschoben werden musste. Auch jetzt gibt es wohl noch diverse Schwierigkeiten, insbesondere bei kleineren Krankenkassen, das System vollständig anzuwenden. Es ist aber zu hoffen, dass sich diese Anlaufschwierigkeiten alsbald klären. Damit ist ja auch ein Streitpunkt, der immer wieder zu Problemen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geführt hat, soweit ein Arbeitnehmer den Krankenschein nicht pünktlich oder gar nicht abgegeben hat, erledigt.

Für die Jüngeren unter uns sicherlich eine gute Information ist, dass die an einen Auszubildenden zu zahlende Vergütung nun im Mindestsatz auf 620 € pro Monat gestiegen ist. Das gilt für alle Ausbildungen, die im Jahre 2023 starten. Damit ist auch klar definiert, dass sich auch Arbeitgeber bzw. auszubildende Betriebe an diese Mindestgrenze zu halten haben, unabhängig davon, ob sie tarifgebunden sind oder nicht.

Und auch für die Älteren unter uns gibt es positive Nachrichten. Der, der sich bereits in der Frührente befindet, trotzdem aber nach seinen Möglichkeiten noch dazuverdienen möchte, kann dies nun tun. Das war früher schon klar definiert für Menschen, die das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht hatten. Nun ist es auch für Frührentner so, dass, soweit sie weiter arbeiten gehen, das dabei erzielte Einkommen auf die Frührente nicht angerechnet wird und im Übrigen sind auch die Grenzen des Hinzuverdienstes für Personen mit Erwerbsminderungsrente erhöht worden.

Eine weitere Veränderung gibt es bei der Korrektur der Verdienstgrenze bei sogenannten Midi-Jobs. Als sogenannter Midi-Jobber darf man nun bis zu 2.000 € im Monat verdienen. Das wird Auswirkungen insbesondere für Menschen haben, die sich in Teilzeitarbeit befinden, da sie anstelle der vorherigen Besteuerung nunmehr zum sogenannten Midi-Jobber werden, mit der Folge, dass die vollen Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr gezahlt werden müssen.

Immer mehr Menschen arbeiten überwiegend oder teilweise im sogenannten Home-Office. Diesen Personenkreis wird es freuen, dass auch hier Veränderungen, was die steuerliche Berücksichtigung dieser Tätigkeit angeht, erfolgt sind.

Die sogenannte Home-Office-Pauschale, die eigentlich aufgrund der Jahre, in denen die Pandemie herrschte, entwickelt wurde, ist nun ganz offensichtlich auch für die Zukunft so übernommen worden. Dabei hat es sogar noch eine Erhöhung gegeben. Bisher konnte man 5 € pro Arbeitstag bei insgesamt max. 120 Arbeitstagen im Jahr bei der Steuer angeben. Ab 2023 ist dies erhöht worden auf einen Tagessatz von 6 €, den man für insgesamt 210 Tage geltend machen kann.

Somit erhöht sich diese Pauschale für den, der sie voll ausschöpfen kann, auf insgesamt 1.260 €. In diesem Zusammenhang auch noch kurz der Hinweis, dass auch bei der Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers es Veränderungen gegeben hat. Hier ist die Besteuerung an die Home-Office-Pauschale angeglichen worden.

Für nähere Einzelheiten sollte man sich aber dann doch an seinen Steuerberater bzw. an den Lohnsteuerhilfeverein, der einem bei der Erstellung der Steuererklärung unterstützen kann, wenden.

Eisern Union

Dirk Gräning

Rechtsanwalt