18 Sep 2022

SUV-Zuschlag

Liebe Unioner,

auch bei der Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten gibt es zuweilen recht absurde Urteile.

Bekanntlich werden Ordnungswidrigkeiten, die im Straßenverkehr begangen werden, durch den Bußgeldkatalog sanktioniert. Die im Bußgeldkatalog genannte Buße, die durch die Verhängung von Punkten in der Verkehrszentralregisterkartei sowie auch zusätzlich durch ein Fahrverbot ergänzt werden kann, soll den Regelfall bei der Begehung einer Ordnungswidrigkeit darstellen. Bußgelderhöhend wird regelmäßig nur berücksichtigt, wenn der KFZ-Führer, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat, bereits Eintragungen in der Verkehrszentralregisterkartei zu verzeichnen hat.

Andere bußgelderhöhende Faktoren können auch sein, wenn ein Verkehrsverstoß, der normalerweise fahrlässig erfolgte, vorsätzlich begangen wird und letztlich bleibt natürlich darauf hinzuweisen, dass aufgrund der damit verbundenen Betriebsgefahr regelmäßig für Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Lkw begangen werden, höhere Bußgelder ausgesprochen werden als bei vergleichbaren Ordnungswidrigkeiten, bei denen ein Kraftfahrzeugführer mit einem Pkw unterwegs ist.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main schwingt sich jetzt offensichtlich auf, einen neuen bußgelderhöhenden Faktor ins Spiel zu bringen. Diese Entscheidung dürfte vor allen Kraftfahrzeugführern, die größere PKWs führen, Kopfzerbrechen bereiten.

Das Amtsgericht war der Auffassung, gegen einen Kraftfahrzeugführer, der einen Rotlichtverstoß mit seinem SUV begangen hat, die im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße zu erhöhen. Begründet hat das Gericht das damit, dass man davon ausgehen müsse, dass aufgrund der spezifischen Bauweise dieses Fahrzeugs und der damit verbundenen Breiten- und Höhenmaße sowie auch des höheren Gewichtes von einer erhöhten Betriebsgefahr ausgegangen werden müsse.

Dabei hat das Amtsgericht aber offensichtlich übersehen, dass es im Bußgeldkatalog dafür gar keine bußgelderhöhenden Sanktionierungsregeln gibt. Diese beschränken sich, wie bereits oben ausgeführt, auf bestimmte Begehungsweisen oder wiederholt begangene Verstöße. Welche Bauweise oder welches Gewicht ein Pkw hat, kann nach diesseitiger Auffassung bei der Bemessung eines Bußgeldes keine Rolle spielen. Sonst würde das ja zukünftig letztlich auch bedeuten, dass die Gerichte jeweils bei der Begehung von Ordnungswidrigkeiten im Einzelnen prüfen müssten, mit welcher Art Pkw die Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Das hätte letztlich auch zur Folge, wenn man den Ansatz des Amtsgerichtes konsequent weiter denkt, dass Fahrer mit PKW z.B. vom Typ Smart, zukünftig unterhalb der Regelgeldbuße bestraft werden müssten, weil von ihrem Fahrzeug aufgrund der Bauweise und des Gewichtes nur eine geringere Betriebsgefahr ausgeht.

Es bleibt abzuwarten, wie das übergeordnete Gericht mit dieser Entscheidung umgeht. Ähnliche Entscheidungen anderer Gerichte sind bis jetzt noch nicht bekannt geworden, sodass es sich hier zunächst einmal um einen Ausreißer handeln dürfte, aber man darf gespannt sein, ob möglicherweise andere Gerichte auch auf diesen Zug aufspringen.

Eisern Union

Dirk Gräning

Rechtsanwalt