30 Okt 2022

Unterbrechung einer Hauptverhandlung

Liebe Unioner,

bevor eine Hauptverhandlung in einer Strafsache beginnt, werden durch die Gerichte Termine benannt und alle Prozessbeteiligten inklusive der Zeugen dazu geladen. Oft ziehen sich solche Verhandlungen über mehrere Verhandlungstage hin, sodass das Gericht auch sogleich Fortsetzungstermine mit anberaumt.

Der Gesetzgeber wollte auf jeden Fall sicherstellen, dass im Rahmen der Hauptverhandlung der Grundsatz der Konzentration und der Beschleunigung des Hauptverhandlungsverfahrens seinen Niederschlag findet.

Es gibt daher auch eine Regelung in der Strafprozessordnung, wie lange eine Hauptverhandlung zwischen den anberaumten Terminen unterbrochen werden kann.

Sollte in einem Verfahren bereits ein Hauptverhandlungstermin stattgefunden haben und ein Fortsetzungstermin notwendig werden, weil z.B. weitere Zeugen gehört werden müssen, darf der nächste Termin nicht mehr als drei Wochen nach dem ersten Termin stattfinden. Solange kann die Hauptforderung unterbrochen werden. Eine Sonderregelung gibt es insoweit noch bei Großverfahren, die oft über Monate und Jahre andauern und in denen eine Vielzahl von Hauptverhandlungsterminen anberaumt werden. Hier kann die Hauptverhandlung auch bis zu einem Monat unterbrochen werden, wenn in der Sache bereits mindestens zehn Hauptverhandlungstermine stattgefunden haben.

Es kann verschiedene Gründe für die Notwendigkeit von Fortsetzungsterminen geben. Besonders ärgerlich ist es natürlich, wenn zu einem Termin geladene Zeugen unentschuldigt nicht kommen. Soweit das Gericht der Auffassung ist, ohne diese Zeugen das Verfahren nicht abschließen zu können, muss ein neuer Termin anberaumt werden.

Schwierig ist die Einhaltung dieser Regelung in Ferienzeiten, in denen oft Prozessbeteiligte längere Zeit ortsabwesend sind und so z.B. Zeugen nicht gehört werden können. Weiterhin sind häufig krankheitsbedingte Gründe die Ursache, dass neue Hauptverhandlungstermine anberaumt werden müssen.

Letztlich sind die Organisationsstrukturen des Gerichtes zu beachten. Die Gerichte sind regelmäßig mit ihren Terminen über Monate hinweg ausgebucht, sodass zusätzlich anzuberaumende Termine meist schwer zu finden sind und man mag es kaum glauben, sie aber auch gelegentlich an dem Umstand scheitern, dass es schlicht keinen freien Verhandlungssaal für die Abhaltung eines weiteren Termines gibt.

Besonders unschön wird die Sache insbesondere für den Angeklagten dann, wenn es tatsächlich nicht gelingt, die oben genannte Frist einzuhalten. Schafft das Gericht es nicht, die Hauptverhandlung innerhalb von drei Wochen, bzw. unter Anwendung der Sonderregelung bei vielen Verhandlungstagen innerhalb eines Monats fortzusetzen, muss die gesamte Verhandlung noch einmal von vorne beginnen. Das heißt auch alle Zeugen, die an vorhergehenden Hauptverhandlungsterminen geladen und schon angehört worden sind, müssen noch einmal gehört werden und das Verfahren beginnt quasi von vorn.

Um solche Situationen zu vermeiden, behilft sich das Gericht dann auch häufig damit, dass dann Termine anberaumt werden, die man im Fachjargon „Schiebetermine“ nennt. Hier ist es dann so, dass regelmäßig nur ein kurzer Verhandlungstermin stattfindet, in dem z.B. ein ärztliches Attest oder die Eintragungen des Angeklagten aus dem Bundeszentralregisterauszug verlesen werden. Das passiert dann lediglich unter der Prämisse, dass man damit verhindern kann, dass die Hauptverhandlung länger als zulässig unterbrochen werden muss und man dann innerhalb einer weiteren Frist die Verhandlung regulär fortsetzen kann.

Eisern Union

Dirk Gräning

Rechtsanwalt