06 Feb 2021

Arbeit – Homeoffice

Liebe Unioner,

in den Zeiten der anhaltenden Pandemie hat das Arbeiten im Homeoffice erheblich an Bedeutung gewonnen. Im Rahmen dieser Tätigkeit, die der Arbeitnehmer von zu Hause ausführen kann, gibt es allerdings viele damit verbundene Rechtsfragen zu klären. In erster Linie wird dabei natürlich die Einhaltung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen stehen. Gerade nach Einführung der Regelung zur Datenschutz Grundverordnung ist das ohnehin zu einem sehr sensiblen Thema geworden.

Der Arbeitgeber wird im Fall der angeordneten Arbeit seines Arbeitnehmers im Homeoffice bestrebt sein, dass seine Daten, die der Arbeitnehmer verwenden muss, hinreichend geschützt werden. Hierbei ist insbesondere an besondere Sicherheitsmaßnahmen zu denken, wie z.B. Bildschirmsperrungen, welche Passwörter sind zu verwenden, die Zurverfügungstellung einer ordnungsgemäßen Software und die Einhaltung von Sicherheitsstandards bei der Übertragung von Daten.

Es wird auch zu klären sein, ob der Arbeitgeber die Mitnahme von einzelnen Akten genehmigen muss. Das kann letztlich sogar dann soweit führen, dass dem Arbeitnehmer auferlegt werden kann, die Zutrittsrechte zu seiner Wohnung zu beschränken, um sicherzustellen, dass Daten nicht Dritten zur Kenntnis gegeben werden. Der Arbeitgeber wird gut beraten sein, wenn er all diese Sicherheitshinweise dokumentiert und von vornherein Regelungen zur Nutzung bzw. Anwendung von ihm dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Geräte schafft.

Dabei sollte auch das Procedere bei der Rückgabe von Geräten und Unterlagen bei Beendigung der angeordneten Arbeit im Homeoffice berücksichtigt werden. Überdies sollte auch dieser Umstand noch einmal vor Augen führen, dass, soweit Belehrungen und Hinweise zum Datenschutz erfolgen, diese zu dokumentieren und auch mit Hinweisen zu versehen sind, welche rechtlichen Auswirkungen Verstöße gegen diese Regelungen haben.

Der Arbeitnehmer sollte solche Hinweise sehr ernst nehmen aber auch von Anfang an prüfen, ob bestimmte, von seinem Arbeitgeber vorgeschriebene Regelungen überhaupt eingehalten werden können. Das ist manchmal insbesondere beim Einsatz von Papierakten sehr schwierig, aber auch bei der Nutzung von digitalen Medien muss für den Arbeitnehmer sichergestellt werden, dass diese vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Gerätschaften überhaupt in der Lage sind, die Anforderungen, die der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer bei der Nutzung dieser Geräte zu Hause stellt, auch zu erfüllen sind. Das geht letztlich konsequenterweise dann auch soweit, dass ein Arbeitnehmer, der aufgrund der Anforderungen, die an die Realisierung seiner Arbeitsaufgaben gestellt sind, überlegen muss, ob er sie von zu Hause überhaupt erledigen kann.

Ein Arbeitnehmer, der z.B. bestimmte Schriftstücke in Erledigung seiner Arbeitsaufgabe in Papierform ausdrucken muss, müsste auch einen den Anforderungen des Datenschutzes entsprechenden Aktenvernichter besitzen.

Das ist nur ein kleiner Ausschnitt der bei der Ausführung von Arbeiten per Homeoffice bestehenden Probleme. Die Anordnung einer solchen Tätigkeit sollte insoweit auf gar keinen Fall unvorbereitet oder spontan angeordnet werden, um sich nicht unnötig Ansprüchen Dritter auszusetzen.

Eisern Union

Dirk Gräning

Rechtsanwalt