28 Apr 2019

Wie lautet das Passwort?

Liebe Unioner,

das Nutzen von Onlinediensten, der Abschluss von Kaufverträgen im Internet, Onlinebanking, Anlegen von E-Mail-Konten, die Nutzung von sozialen Medien ist für viele normaler Alltag geworden und aus diesem gar nicht mehr wegzudenken. Oft genug, wenn man dann einen der Dienste benötigt, die man lange nicht mehr benutzt hat, ärgert man sich, dass das Passwort nicht mehr bekannt ist und man sich dann z. B. an den Provider wenden muss, um ein neues in Erfahrung zu bringen.

Viel schlimmer ist es aber, wenn der Mensch, der diese Dienste und Einrichtungen benutzt hat, selber nicht mehr in der Lage ist, zu agieren, sei es, aufgrund einer plötzlich eingetretenen Geschäftsunfähigkeit oder im Falle des Todes.

Diese Problematik ist längst durch verschiedene Unternehmen als Marktlücke erkannt worden und so wird die Regelung des digitalen Nachlasses auch gewerbsmäßig durch solche Unternehmen angeboten. Man kann die Sache allerdings auch durch sogenannte „postmortale Vollmachten“, das ist eine Vollmacht, die auch über den Tod hinaus gilt, lösen, indem man eine enge Vertrauensperson bevollmächtigt, den digitalen Nachlass zu regeln. Diese Person kann dann unter Vorlage der Vollmacht Kontakt mit dem Anbieter dieser Dienste aufnehmen, um verschiedentliche Rechtsverhältnisse zu klären, insbesondere auch, um Missbrauch zu vermeiden und Verträge zu korrigieren, bzw. zu beenden.

Gegebenenfalls kann man so etwas auch in einem Testament regeln, allerdings zieht sich die Klärung von Ansprüchen aus einem Testament oft lange hin, so dass man damit rechnen muss, dass eilig zu klärende Vorfälle nicht erledigt werden können.

Erben werden aber regelmäßig auf diesen digitalen Nachlass zugreifen können. So hat gerade erst im letzten Jahr der Bundesgerichtshof Facebook verurteilt, den Eltern ihrer verstorbenen Tochter, die einen Selbstmord begangen hatte, den Zugriff auf den von der Tochter unterhaltenen Facebook-Account zu gewähren, da die Erben sich da heraus versprachen, die Gründe, die ihre Tochter zu einem Suizid bewegt hatten, zu erfahren.

Der Bundesgerichtshof hat hier prinzipiell klargestellt, dass auch Erben in die vertraglichen Ansprüche eintreten, was im Übrigen ja auch für andere Rechtsverhältnisse gilt. Eine dies ausschließende Klausel in den Facebook-AGBs, hat der Bundesgerichtshof für unwirksam bewertet.

Für einen Onlinenutzer besteht insoweit auch kein ausschließliches bzw. höchstpersönliches Rechtsverhältnis. Ein solcher Nutzer muss vielmehr damit rechnen, dass im Falle seines Todes die Erben Kenntnis vom Inhalt und Umfang des digitalen Nachlasses bekommen.

Der Bundesgerichtshof hat sich insofern darauf zurückgezogen, dass am langen Ende keine andere Handhabung Anwendung finden kann, als bei einem normalen Briefverkehr. Ein normaler Brief könnte auch durch die Erben gelesen werden und geht in ihren Besitz über, das gelte dann auch für die digitale Kommunikation.

Man sollte sich also grundsätzlich damit beschäftigen. Ein erster Schritt ist sicherlich überhaupt erst einmal für mögliche andere Personen, denen man eine Vollmacht erteilen will oder die man mit der Regelung des digitalen Nachlasses beauftragen will, eine Übersicht der eigenen Aktivitäten, die man im Netz unternimmt, zu verschaffen.

Eisern Union

Dirk Gräning

Rechtsanwalt