3, 2, 1 … – Rechtsfragen bei Online – Auktionen
Liebe Unioner,
wir befinden uns nun in der Vorweihnachtszeit und die meisten von Euch machen sich bestimmt Gedanken, was sie denn ihren Liebsten zum Fest schenken werden. Vielleicht wird der ein oder andere auch auf Online – Auktionen zurückgreifen, um dort Geschenke zu besorgen oder um nach Weihnachten den hässlichen Pulli von der Tante zu verkaufen. Die Bedienung dieser Plattformen mag einfach erscheinen. Doch bei der Abwicklung der bei den Online – Auktion geschlossenen Verträgen können rechtliche Problem lauern.
Wer eine Plattform für Online – Auktionen nutzt, sollte – wie sonst auch – zunächst einen Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der jeweiligen Plattform werfen. Das kann schon mal sehr aufschlussreich über die eigenen Rechte und Pflichten als Nutzer sein. Online – Auktionen stellen nämlich keine klassischen Versteigerungen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dar. Vielmehr handelt es sich um klassische Vertragsschlüsse so wie man es beispielsweise vom Kauf im Supermarkt kennt. In den AGBs ist überwiegend geregelt, dass der Verkäufer mit dem Einstellen seines Verkaufsangebotes ein rechtlich verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages abgibt. Genauso erklärt der Mitbietende mit der Abgabe seines Gebotes die Annahme des Angebots auf Abschluss des Kaufvertrages, so dass letztlich mit dem Ablauf der Bietzeit ein wirksamer Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Höchstbietenden zustande kommt. Der Höchstbietende kann daher nach Ablauf der Bietzeit vom Verkäufer die gekaufte Sache, der Verkäufer von Höchstbietenden wiederum Zahlung des Kaufpreises verlangen.
Aufgrund des rechtlich bindenden Charakters eines Verkaufsangebotes sollten Verkäufer beim Einstellen ihrer Angebote sehr sorgfältig umgehen. Denn nach Veröffentlichung des Angebotes ist es dem Verkäufer nur bei Vorliegen eines berechtigten Grundes möglich, dieses zurückzunehmen. Ein solcher berechtigter Grund zur Angebotsrücknahme kann beispielweise dann vorliegen, wenn die Kaufsache während der laufenden Bietzeit unverschuldet verloren geht oder beschädigt wird oder der Verkäufer sich hinsichtlich der Eigenschaften der angebotenen Sache irrt oder sich bei dem Einstellen des Angebotes vertippt hat.
Hat man als Verkäufer gewisse Erwartungen an einen Mindestverkaufspreis, sollte man auch ein entsprechendes Mindestgebot festlegen. Das kann nämlich vor bösen Überraschungen helfen, die beispielsweise ein Verkäufer in einem aus den Medien bekannten Fall erfahren hat: Er hatte ein Auto zum Mindestgebot von 1 Euro bei einer Online – Auktion zum Kauf angeboten. Wenig später löschte er das Angebot, obwohl schon ein Nutzer ein Gebot von 1 Euro abgegeben hatte. Der Bundesgerichtshof entschied, dass er zur Rücknahme des Angebotes nicht berechtigt war und verurteilte ihm zum Schadensersatz, da er in der Zwischenzeit das Auto weiterverkauft hat. Das Gericht verneinte eine Sittenwidrigkeit wegen der erheblichen Differenz von Kaufpreis und Wert des verkauften Autos, weil der Verkäufer wegen des von ihm selbst festgelegten Mindestgebots von 1 Euro nicht schutzwürdig ist. Wer jetzt aber denkt, er kann nun auf 1 Euro – Angebote bieten, in der Hoffnung der Verkäufer bekommt ,,kalte Füße‘‘ und bricht die Online – Auktion ab, um diesen dann auf Schadensersatz zu verklagen, muss enttäuscht werden. Dieses Verhalten als sogenannter Abbruchjäger ist rechtsmissbräuchlich und führt dazu, dass man keinen Schadenersatz geltend machen kann.
Eisern Union!
Dirk Gräning – Rechtsanwalt