23 Juli 2020

Noch einmal Kurzarbeit

Liebe Unioner,

ich hatte Euch in einem der letzten Artikel schon kurz einige Ausführungen zur Kurzarbeit und insbesondere auch zur Frage der Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Kurzarbeit gemacht. In diesem Zusammenhang bleibt aber noch ergänzend darauf hinzuweisen, dass, soweit bei angekündigter Kurzarbeit dann eine Kündigung ausgesprochen wird, dies auch vergütungsrechtliche Folgen hat. Es ist nämlich so, dass Arbeitnehmer nur einen Anspruch auf Zahlung von Kurzarbeitergeld haben, wenn das Arbeitsverhältnis ungekündigt ist. Dies ist an sich auch eine logische Schlussfolgerung daraus, dass man ja gerade, um eine Kündigung zu vermeiden, die Kurzarbeit anordnet.

Wenn es dann trotz dieser angeordneten Kurzarbeit so kommt, dass eine Kündigung ausgesprochen wird, entfallen konsequenterweise die Anspruchsvoraussetzungen, weil das angestrebte Ziel, nämlich der Erhalt des Arbeitsplatzes, nicht erreicht wurde. Ergänzend muss dazu auch noch ausgeführt werden, dass diese Regelung anzuwenden ist, unabhängig, inwieweit das Arbeitsverhältnis ordentlich oder außerordentlich gekündigt wurde. Egal ist es ebenso, ob das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer oder durch den Arbeitgeber gekündigt worden ist.

Man kann also auch nicht, soweit ein Arbeitnehmer selber das Arbeitsverhältnis gekündigt hat, dann von Arbeitgeberseite den Arbeitnehmer für die verbleibende Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses noch in die Kurzarbeit schicken. Wichtig ist dabei auch zu wissen, dass der Anspruch auf Kurzarbeit zu dem Zeitpunkt endet, zudem die Kündigung ausgesprochen wurde und nicht erst zum Datum des Auslaufens des Arbeitsvertrages. Hierin besteht aber nun auch die Schwierigkeit für die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, mit dieser Regelung von Anfang an vernünftig umzugehen.

Der Arbeitgeber wird vor dem Problem stehen, dass er bis zur Klarstellung des Umstandes, ob der Arbeitnehmer gegen eine von ihm ausgesprochene Kündigung eine Kündigungsschutzklage erheben will, noch gar nicht abschließend bestimmen kann, wie er den Arbeitnehmer ab dem Datum des Zugangs der Kündigung zu vergüten hat. Erhebt der Arbeitnehmer nämlich gegen eine ausgesprochene Kündigung Kündigungsschutzklage und gestaltet diese erfolgreich, bedeutet dies ja, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird. Eine ausgesprochene Kündigung würde mithin gegenstandslos. Dies hätte zur Folge, dass die bestehenden Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis weiter bestehen und letztlich zu einem ungekündigten Arbeitsverhältnis führen, bei dem auch wieder ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld vorliegen würde.

Nur wenn eine Kündigungsschutzklage nicht erfolgreich ist und das Arbeitsverhältnis dann wirklich sein Ende findet, entfiele, wie oben dargestellt, der Anspruch auf Kurzarbeit ab dem Datum des Zugangs der Kündigung.

In solchen einem Fall lohnt es sich also noch mehr als sonst, mal den Lohnzettel genauer anzusehen.

Eisern Union

Dirk Gräning

Rechtsanwalt