Änderung im Reiserecht
Liebe Unioner !
Ich begrüße Euch zur Saison 2018/2019.
Passend zur Urlaubssaison möchte ich Euch auf zahlreiche Änderungen im Reiserecht hinweisen.
Zum 01.07.2018 wurde die europäische Pauschalreiserichtlinie im deutschen Recht umgesetzt.
Zunächst wird die Ausschlussfrist für die Mängelgeltendmachung abgeschafft, sodass Reisende nunmehr zwei Jahre Zeit haben, ihre Reisemängel gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Diese Frist kann durch den Reiseveranstalter nicht verkürzt werden, etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind ungültig.
Auch Haftungsbeschränkungen in AGB sind jetzt schwerer durchzusetzen. Für Körperschäden oder Schäden, die auf Verschulden des Reiseveranstalters eingetreten sind, ist eine Haftungsbeschränkung nun ebenfalls unzulässig. Dabei wird jetzt auch das Verhalten von Leistungsträgern, wie dem Hotel, dem Reiseveranstalter zugerechnet, sodass deren Verschulden für ihn wie eigenes Verschulden wirkt. Damit wird die Haftung des Reiseveranstalters effektiv verschärft.
Erweitert wird auch die Beistandspflicht des Reiseveranstalters. Können Reisende wegen Unwetter oder z. B. der Schließung des Luftraums nach einem Vulkanausbruch ihre Heimreise nicht planmäßig antreten, muss der Veranstalter nicht nur den späteren Rücktransport sicherstellen, sondern die Reisenden für mindestens drei Nächte in einer möglichst gleichwertigen Unterkunft auf seine Kosten beherbergen.
Auch Reisebüros haften nun stärker. Sie gelten als Reiseveranstalter, wenn das Reisebüro bei der Vermittlung verbundener Reiseleistungen versäumt, dem Reisenden das entsprechende Formblatt zu übergeben, die Buchung verbundener Reiseleistungen in einem einheitlichen Buchungsvorgang ausgestaltet oder die Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis anbietet oder vermittelt oder verbundene Reiseleistungen unter der Bezeichnung „Pauschalreise“ oder unter einer ähnlichen Bezeichnung bewirbt oder gegenüber dem Kunden bezeichnet (z. B. „Kombireise“).
Außerdem müssen Reisebüros ihre Kunden jetzt bei einer Pauschalreise umfassend informieren, insbesondere Informationen zur Reise, zum Reiseveranstalter, zu den Visaformalitäten etc. geben.
Letztlich haften bei verbundenen Reiseleistungen nunmehr Reisebüros, wenn der Leistungsträger insolvent wird.
Andererseits sieht die Pauschalreiserichtlinie vor, dass der Reiseveranstalter unter bestimmten Voraussetzungen den Preis für die Pauschalreise bis spätestens 20 Tage vor Reisebeginn auf immerhin bis zu 8 % des Reisepreises anheben kann und auch sonst einfacher als bisher zu Vertragsänderungen berechtigt ist.
Eisern
Dirk Gräning
Rechtsanwalt