13 Jan. 2025

Alkohol? Kenn deine Grenzen!

Weihnachtszeit. Glühweinzeit. Zeit zum Genuss, gern auch mit Schuss. Aber kenn deine Grenzen! Sonst kiekste in die Röhre oder bläst Du ins Röhrchen.
Denn wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, der wird nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB) bestraft: Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Wer sogar jemanden oder etwas von bedeutendem Wert – ab anderthalb Unionstadionaktien wird es bereits bedeutsam! – gefährdet, der bekommt nach § 315c StGB noch etwas oben drauf: schlimmstenfalls bis zu fünf Jahren.
Die Frage ist: Wann ist jemand infolge Alkoholgenusses fahruntauglich? Erstens: Der Gesetzgeber spricht wirklich von Genuss! Zweitens: Die Gerichte unterscheiden zwischen absoluter und relativer Fahruntauglichkeit. Relativ ist alles ab 0,3 ‰ Blutalkoholkonzentration (sog. BAK) und sog. Ausfallerscheinungen in Form von alkoholbedingten Fahrfehlern (z.B. Schlangenlinienfahren, Abkommen von gerader Strecke). Je höher die BAK, desto weniger kommt es auf das Erfordernis zusätzlicher Ausfallerscheinungen an. Im Falle absoluter Fahruntauglichkeit spielt ausschließlich der BAK-Wert eine Rolle. Die Fahruntauglichkeit wird unwiderleglich vermutet: Bei Führern von Kraftfahrzeugen wie Autos, Motorräder und Motoroller ab einem Grenzwert von 1,1 ‰, bei Fahrradfahrern erst ab 1,6 ‰. Und was, wenn das Fahrrad motorisiert ist? Solange der Motor nur unterstützend beim Treten der Pedale wirkt (sog. Pedelec), liegt ein Fahrrad vor. Wenn das Fahrrad jedoch selbstfahrend ist, sich also auch nur mit Motorkraft fortbewegen kann ohne in die Pedale treten zu müssen (sog. E-Bike), dann ist der Wert für Autos heranzuziehen. Daher ist mittlerweile höchstrichterlich geklärt, dass auch bei sog. E-Scootern der strengere Wert für Autos gilt. Heiß umstritten: motorisierte Krankenfahrstühle.
Wer „nur“ 0,5 ‰ aufweist und keine Ausfallerscheinungen zeigt, macht sich zwar nicht strafbar, begeht allerdings eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Für U-21 oder Probezeitfahrer gilt nach § 24c StVG noch strenger: Finger weg vom Alkohol!
Wer eine Straftat nach §§ 315c, 316 StGB im Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug begeht, für den droht neben der Strafe auch noch die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB. Fahrradfahrer dürfen aber aufatmen: Jedenfalls das Strafgericht geht nicht auf strafrechtlichem Wege an den Führerschein ran. Allerdings hindert das nicht zwingend die verwaltungsrechtlichen Führerscheinbehörden auf den Plan zu rufen.
Wer es übrigens völlig eskalieren lässt und die genannten Grenzen pulverisiert, der kann strafrechtlich wieder aufatmen: ab 2,0 ‰ ist eine verminderte Schuldfähigkeit und ab 3,0 ‰ sogar die Schuldunfähigkeit indiziert. Im ersteren Fall kann die Strafe gemildert werden, im zweiten Fall besteht keine Strafbarkeit, naja: außer die des sog. Vollrausches nach § 323a StGB.
Und zum Schluss die entscheidende Frage: Wie viel Stadionbier muss Mann denn trinken für die genannten Grenzwerte. Für einen 40-jährigen Unioner, 80 kg schwer und 180cm groß: ein Bier bis zur relativen Fahruntauglichkeit, anderthalb bis zur Ordnungswidrigkeit und dreieinhalb bis zur absoluten Fahruntauglichkeit. Bei sechs Bier unterhalten wir uns über die verminderte Schuldfähigkeit und ab neun Bier unterhalten wir uns gar nicht mehr, sondern befinden uns im Vollrausch. Theoretisch. Der Körper baut den Alkohol ja zugleich auch wieder ab: Während eines Fußballspiels sind es mit Halbzeitpause und jeweiliger Nachspielzeit zwischen 0,2 bis 0,4 ‰, sodass wir grob ein Bier nach oben aufrechnen können.
In diesem Sinne: Frohe Weihnachten und Prost Neujahr!

Eisern Union

Gräning-Rechtsanwalt