30 Mrz 2019

Die Regulierung nach einem Unfall

Liebe Unioner,

darf ich vom Unfallgegner und seiner Versicherung Geld für die Autoreparatur verlangen, wenn ich eine Reparatur tatsächlich nicht durchführen lasse?

Ja, so sagt der Bundesgerichtshof (BGH), aber bereichern darf ich mich dabei nicht.

Grundsätzlich legt man einen Kostenvoranschlag einer Firma vor und rechnet dann fiktiv die Kosten ab, die für eine Reparatur angefallen wären. Man bekommt dann in aller Regel diesen Betrag allerdings ohne die im Kostenvoranschlag ausgewiesene Mehrwertsteuer.

In Abgrenzung dazu hat man einen faktischen Anspruch, belegt durch eine Reparaturrechnung für tatsächlich entstandene Reparaturkosten.

Der BGH unterstützt aber den Ersatzpflichtigen dann, wenn dieser eine qualifizierte Werkstatt in der Nähe herausfindet, die zu günstigeren Preisen als der Durchschnitt repariert. Insoweit kann es sein, dass ich mit dem Kostenvoranschlag meiner Werkstatt nicht zu 100% erfolgreich bin.

Der 6. Senat des BGH hat den fiktiven Schadensersatzanspruch bejaht, aber Grundsätze aufgestellt, die zu beachten sind. Dies ist umso beachtlicher, als zunehmend von Versicherungen die Berechtigung und Sinnhaftigkeit von fiktivem Schadensersatz in Frage gestellt wird.

Dem BGH lag ein Fall zur Entscheidung vor, der Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 15.3.2015 ereignete und bei dem ein fünf Jahre alter Fiat Punto beschädigt wurde, zum Gegenstand hatte. Der Kfz- Eigentümer verlangte von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners Schadensersatz. Er hatte aber eine Reparatur nicht ausführen lassen. Dabei war unstreitig, dass die Versicherung gemäß § 115 Abs.1 VVG, § 7 StVG, §§ 249 ff. BGB) zahlen muss. Uneins aber war man über die Entschädigungshöhe.

Der Fiat Punto-Fahrer hatte einen Privatgutachter engagiert, der die üblichen Preise einer ortsansässigen, nicht markengebundenen Fachwerkstatt ermittelt hat. Der Stundensatz betrug laut Gutachten 103,75 EUR netto. Die notwendigen Ersatzteile wurden mit einem 10%igen UPE-Aufschlag (UPE = Unverbindliche Preisempfehlung) kalkuliert.

Der Haftpflichtversicherer fand eine nur 6,1 km entfernte Werkstatt, die lediglich 95 EUR netto pro Stunde veranschlagte und die UPE ohne Aufschlag ansetzte.

Der Fiat-Eigentümer und die Versicherung stritten sich letztlich um einen Differenzbetrag in Höhe von 221,96 EUR, den das Amtsgericht Solingen zusprach, das Landgericht Wuppertal dann aber versagte und der BGH in der Revision endgültig strich.

Die Karlsruher Richter des 6. Senats bestätigten mit ihrem Urteil vom 25.9.2018 (VI ZR 65/18) ihre bisherige Rechtsprechung :

In der Regel hat der Geschädigte Anspruch auf den Ersatz der in der markengebundenen Fachwerkstatt angefallenen Reparaturkosten. Das gilt unabhängig davon, ob der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Voraussetzung ist, dass das beschädigte Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre alt war oder es sich um ein Fahrzeug handelt, das älter als drei Jahre ist, das aber regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und gegebenenfalls auch repariert wurde (BGH, Urteil v. 07.02.2017, VI ZR 182/16).

Liegen dieses Voraussetzungen nicht vor, muss sich der Geschädigte auf eine günstigere Reparatur in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen lassen, wenn der Ersatzpflichtige nachweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und wenn etwaige Unzumut-barkeitsgründe des Unfallgeschädigten widerlegt werden.

Der Geschädigte nämlich muss dem Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 249 Abs.1 S. 2 BGB) und der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB) nachkommen. Dies galt hier auch, obwohl der Gutachter des Fiat-Eigentümers bereits mittlere ortsübliche Sätze nicht markengebundener Fachwerkstätten zugrunde gelegt hatte. Zu beachten war auch, dass zwar grundsätzlich Ersatzteilaufschläge im Rahmen des fiktiven Schadenersatzes berücksichtigt werden, wenn sie regelmäßig bei den regionalen Werkstätten angesetzt werden.

Da aber die Werkstatt, die der Haftpflichtversicherer hier herausgesucht hatte, immer ohne Aufschlag exakt nach der UPE abrechnete, durfte der Punto-Fahrer den Aufschlag nicht verlangen.

Eisern Union

Dirk Gräning
Rechtsanwalt