Einsatz von Drohnen
Liebe Unioner,
das Verwaltungsgericht Sigmaringen hatte sich mit einem Drohneneinsatz der Polizei am 18. August 2018 in Ulm anlässlich eines DFB-Pokalspiels zu befassen.
Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte Klage eingereicht und die Feststellung der Rechtswidrigkeit des polizeilichen Einsatzes von sogenannten Kameradrohnen beantragt. Begründet hatte die Polizei den Einsatz beim Spiel zwischen dem SSV Ulm 1846 und Eintracht Frankfurt damit, dass es sich um ein sogenanntes Risikospiel handele, bei dem es wahrscheinlich sei, dass es zu gegenseitigen Provokationen und Auseinandersetzungen zwischen gewaltbereiten Fans kommen könne. Die Polizei setzte am Bahnhofsvorplatz in Ulm sowie auf der Strecke vom Bahnhof Ulm zum Stadion während und nach dem Spiel Drohnen ein.
Das Verwaltungsgericht hat die Drohneneinsätze als rechtswidrig eingestuft und der eingereichten Klage der Klägerin stattgegeben.
Das Gericht hat festgestellt, dass die Drohneneinsätze Eingriffe in das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung darstellen, sodass ihr Einsatz einer Ermächtigungsgrundlage bedurft hätte, die hier im konkreten Fall nicht vorlag. Als Eingriffe in das Grundrecht ist dabei sowohl die Fertigung von Bildaufzeichnungen als auch die Übertragung von Kamerabildern auf einem Monitor bestimmt worden.
Auch die Argumentation der beklagten Polizei, dass der Einsatz nur darauf abgestellt habe, Fans aus der Vogelperspektive zu beobachten, um ein mögliches Aufeinandertreffen frühzeitig zu erkennen, überzeugte das Gericht nicht, da nach dessen Auffassung eine Individualisierung einzelner Person durch die Aufnahme möglich war.
Darüber hinaus hat das Gericht darauf hingewiesen, dass der Einsatz auch aus diesem Grunde rechtswidrig war, weil die Bildübertragungen bzw.-Aufzeichnungen nicht offenkundig waren und damit die Anforderungen nach den Regelungen des Polizeigesetzes nicht erfüllt wurden.
Das Gericht stellte fest, dass die eingesetzten Drohnen nicht als Drohnen der Polizei zu erkennen waren, z.B. durch entsprechende Aufschriften oder durch die Verwendung von polizeitypischen Farben. Auch ein akustisch wahrnehmbarer Effekt war nicht vorhanden.
Vielmehr war die eingesetzte Drohne weiß, unbeschriftet und ließ keinen Bezug zur Polizei erkennen. Auch der Vortrag der Polizei, dass die Klägerin den Einsatz der Drohne nach eigenen Angaben selbst wahrgenommen habe, befreie nach Auffassung des Gerichtes die Polizei nicht von einer Kennzeichnung. Insbesondere sei der Einsatz auch nicht deshalb offenkundig gewesen, weil der Polizeibeamte, der die Drohne steuerte, von einigen Fans am Bahnhof und auf der Strecke zum Stadion angesprochen und diesen den geplanten Einsatz erläutert habe.
Die Berufung gegen das Urteil wurde zugelassen.
Es wird interessant werden, zu beobachten, wie sich in Anbetracht der zunehmenden technischen Möglichkeiten die Rechtsprechung bei solchen Einsätzen, entwickelt.
Eisern Union
Dirk Gräning
Rechtsanwalt