13 Mrz 2019

Prozesskostenhilfe

Liebe Unioner;

im letzten Artikel habe ich Euch einiges zur Bestellung eines Pflichtverteidigers erläutert. Insofern bietet es sich an, daran anschließend auch noch einiges zur Prozesskostenhilfe auszuführen, die in zivil-, familien-, arbeits- und finanzrechtlichen Verfahren erteilt werden kann.

Prozesskostenhilfe kann beantragt werden, wenn man als Kläger eine Klage einreichen will oder sich als Beklagter in einem Klageverfahren verteidigen will.

Die Prozesskostenhilfe muss bei dem zuständigen Gericht, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist, beantragt werden. Das geschieht, indem man entweder einen vorgeschalteten Prozesskostenhilfeantrag mit dem Entwurf einer Klage an das Gericht schickt, soweit man selber klagen möchte. Oder aber man beantragt als Kläger zugleich mit der Klagebegründung Prozesskostenhilfe.

Als Beklagter kann man diese ebenso beantragen, nachdem die Klage zugestellt worden ist und man sich dagegen verteidigen will.

Um Prozesskostenhilfe zu bekommen, ist es zunächst notwendig eine sogenannte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auszufüllen, mit den Anlagen zu versehen und bei Gericht einzureichen. Das ist ein relativ umfangreiches Formular, in dem man neben der Angabe der persönlichen Daten sich über sämtliche Einkünfte und Ausgaben erklären muss. Diese Angaben muss man auch belegen. Das heißt z. B., wenn man angibt, dass man eine Mietbelastung in angegebener Höhe hat, ist der Mietvertrag beizufügen. Die Gerichte lassen sich sämtliche Angaben erklären und nachweisen. Führt man diese Nachweise nicht, wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe regelmäßig abgelehnt.

Im Rahmen der Prozesskostenhilfe muss man aber auch angeben, wenn man z. B. über Ersparnisse verfügt, d. h. es geht nicht nur um die laufenden Einnahmen und Ausgaben.

Etwas einfacher ist die Beantragung, wenn man über ALG II verfügt. Dann muss meist nur noch der entsprechende Bescheid beigefügt werden, weil die Gerichte davon ausgehen, dass im Rahmen der Bewilligung von ALG II andere Behörden bereits die Bedürftigkeit überprüft haben.

Ist man bedürftig, wird weiterhin geprüft, inwieweit die Klage, die man eingereicht hat bzw. hat einreichen lassen, erfolgsversprechend ist bzw. inwieweit es erfolgsversprechend aussieht, sich gegen eine Klage als Beklagter zu wehren.

Das ist an sich nachvollziehbar, weil die öffentliche Hand natürlich keinerlei aussichtslose Prozesse finanzieren bzw. vorfinanzieren will, genau so, wie sie kein Geld ausgeben möchte für Personen, die sich ohne Erfolg gegen eine gegen sie gerichtete Klage wehren wollen.

Soweit man Prozesskostenhilfe erhält, wird hier vom Gericht noch unterschieden – je nach Bedürftigkeit der antragstellenden Person – ob diese in Gänze oder mit einer Ratenzahlung gewährt wird.

Durch den Erhalt der Prozesskostenhilfe rechnet der vom Kläger oder Beklagten beauftragte Rechtsanwalt, der ihm beigeordnet wird, gegenüber der Staatskasse ab.

Wichtig zu wissen ist aber auch, dass die Person, die Prozesskostenhilfe beantragt und erhalten hat, danach vier Jahre lang überprüft wird, inwieweit sich die wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben. Sollten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der antragstellenden Partei so ändern, dass eine Bedürftigkeit nicht mehr vorliegt, ist die öffentliche Hand berechtigt, die vorfinanzierten Prozesskosten von dem Antragsteller zurück zu fordern.

Prozesskostenhilfe ist mithin ein geeignetes Mittel, bedürftige Personen in die Lage zu versetzen, eigene Rechte klageweise durchzusetzen bzw. sich gegen unberechtigte Ansprüche wehren. Um sie zu erhalten, ist jedoch einiger Aufwand notwendig.

Eisern Union
Rechtsanwalt
Dirk Gräning