12 Mrz 2022

Rechtfertigender Notstand

Liebe Unioner,

heute mal ein paar Ausführungen zu der Problematik, inwieweit unter Vorlage besonderer Voraussetzungen auch die Begehung einer Straftat gerechtfertigt sein kann.

Man denkt dabei natürlich zunächst an die Notwehr, aber darum soll es heute nicht gehen, sondern vielmehr um den Paragraphen 34 des Strafgesetzbuches, den rechtfertigenden Notstand.

Man stelle sich den Fall vor, man steht im Stadion und die Person, die neben einem steht, bricht ohnmächtig zusammen. Schnelle Hilfe ist gefragt und man versucht, Ordner im Innenraum des Stadions auf den Notfall aufmerksam zu machen, aber keiner reagiert oder man wird einfach nicht gehört.

Die Lage wird immer prekärer und schließlich entschließt man sich, den Zaun in Richtung Innenraum des Stadions zu übersteigen, um die Ordner direkt anzusprechen, bzw. selbst medizinisches Personal zu Hilfe zu holen. Jeder wird denken, die einzig richtige Reaktion, aber natürlich ist der Sprung in den Innenraum des Stadions während des laufenden Spieles verboten. Man verstößt mit diesem Verhalten gegen die Stadionordnung und begeht einen Hausfriedensbruch, was bekanntlich eine Straftat ist.

Nun kommt aber die oben genannte Regelung zum Zuge. Es wird dort in sehr ausführlicher Weise erläutert, wann ein solches Verhalten nicht bestraft wird, obwohl der Straftatbestand eigentlich erfüllt ist. Hier müssen die vorliegenden widerstreitenden Interessen beachtet werden. Die Juristen müssen prüfen, ob das zu schützende Interesse, hier die körperliche Unversehrtheit des zusammengebrochenen Stehplatznachbarn, das beeinträchtigte Interesse, hier das unberechtigte Eindringen in einen geschützten Innenraum des Stadions, deutlich überwiegt und der, der über den Zaun gesprungen ist, auch bei vorgenommener Abwägung der widerstreitenden Interessen sich so verhalten durfte, wie er es getan hat. Nur wenn das bejaht wird, wird man nicht bestraft.

In gerichtlichen Verfahren gibt es hier häufig schwierige Beweisfragen zu klären, denn so einleuchtend das Verhalten des Hilfe Herbeiholenden in obigem Beispiel war, kann man nicht verhehlen, dass solche Regelungen auch benutzt werden um als Rettungsanker zu dienen, wenn man möglicherweise doch eine Straftat begangen hat.

Schwieriges Thema, insbesondere, weil es sich hier häufig um spontane Entscheidungen handelt, die man für sich trifft und am langen Ende nur hoffen kann, dass die Gerichte diese als richtig bestätigen.

Eisern Union

Dirk Gräning

Rechtsanwalt