17 Apr 2018

Testament und gesetzliche Erbfolge

Liebe Unioner,

im letzten Artikel habe ich Euch einige Erläuterungen zu Vorsorgeregelungen gegeben. Aber was passiert eigentlich, wenn es noch schlimmer kommt.

Gerade bei den Ehrungen verstorbener Unioner in der Halbzeitpause der Heimspiele wird uns immer wieder bewusst, dass es durchweg ein Szenario geben kann, auf das wir alle gerne verzichten würden. Denn als wenn der Verlust einer uns nahe stehenden Person nicht schon genug Kraft kostet, verbleibt nicht selten auch noch das Klären erbrechtlicher Fragen. Die Komplexität der erbrechtlichen Besonderheiten kann Angehörige dabei durchaus überfordern.

Nicht selten müssen diese nämlich nach dem Erbfall innerhalb kürzester Zeit weitreichende Entscheidungen treffen. So ist es im Falle einer im Raum stehenden Erbschaft unerlässlich zu wissen, dass man eine Erbschaft nur innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Umstandes, dass man Erbe wird, ausschlagen kann. Dazu muss man das Nachlassgericht oder einen Notar aufsuchen.

Umso wichtiger ist es, dass man – sofern es die Situation erfordert ­–vor Ablauf dieser sechs Wochen anwaltlichen Rat einholt, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden. Eine solche könnte z. B. sein, dass der Erblasser Schulden hatte, von denen man nichts wusste und diese als Erbe dann übernehmen muss.

Sofern der Verstorbene (auch Erblasser) ein Testament hinterlassen hat, kann ein weiteres Vorgehen bereits aus dem Testament selbst beurteilt werden. Damit der sprichwörtlich „letzte Wille“ aber auch wirksam wird, sind vom Erblasser vorher einige Voraussetzungen zu beachten.

Zum einen gibt es die Möglichkeit, ein notarielles Testament anfertigen zu lassen. Der Vorteil hierbei ist, dass ein solches öffentliche Testament nicht nur eine besondere Beweiskraft hat, sondern durch die damit einhergehende Registrierung im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer auch sichergestellt wird, dass der „letzte Wille“ im Todesfall auf jeden Fall aufgefunden wird und nicht verschwinden kann bzw. gar unauffindbar bleibt.

Es ist aber auch genauso möglich, ein Testament eigenhändig zu verfassen und dieses bei sich zu Hause sicher aufzubewahren. Der Gang zum Notar ist also nicht zwingend vorgeschrieben. Absolut zwingend bei einem eigenhändigen Testament ist aber, dass es handschriftlich durch den Erblasser selbst geschrieben sowie von diesem auch unterschrieben wird. Ansonsten ist das eigenhändige Testament schon aufgrund mangelnder Form unwirksam. Außerdem muss deutlich werden, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort das Testament verfasst wurde. Wichtig ist darüber hinaus, dass die entsprechenden Verfügungen vom Erblasser so klar und detailliert wie möglich verfasst werden. Erwähnt werden soll hier auch, dass Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten können. Wird ein solches handschriftlich verfasst, muss dies einer der Ehegatten schreiben und beide Ehegatten unterschreiben. Weil es gerade bei Testamenten, die juristische Laien schreiben, immer wieder zu Auslegungsschwierigkeiten kommt, ist es sehr zu empfehlen, sich vorher rechtlichen Rat einzuholen.

Sofern der Erblasser seine erbrechtliche Nachfolge nicht, nicht vollständig oder nicht wirksam geregelt hat, tritt stattdessen automatisch die gesetzliche Erbfolge ein. Bei dieser erben grundsätzlich die Verwandten des Erblassers, jeweils differenziert nach dem Grad der Verwandtschaft zum Erblasser.

In diesem Zusammenhang wird von den erbrechtlichen „Ordnungen“ gesprochen. Dabei schließen die Verwandten der vorhergehenden Ordnung (d. h. die näheren Verwandten) die Verwandten der späteren Ordnung (d.h. die entfernteren Verwandten) von der Erbfolge aus.

Da neben den Verwandten aber auch der Ehegatte gesetzlicher Erbe und dessen Erbanteil abhängig davon ist, neben welchen Verwandten welcher Ordnung er Erbe ist, kann die Bestimmung der genauen gesetzlichen Erbfolge bisweilen einige Schwierigkeiten bereiten.

Auch hier sollte man sich Unterstützung sichern, damit man als Erbe die richtigen Schritte einleiten kann und auch nichts vergisst. Schließlich hat man seine Gedanken in dieser aufwühlenden Zeit verständlicherweise ganz woanders.

Eisern Union!

Rechtsanwalt Dirk Gräning