10 Okt 2017

„Zufallsfund“ bei Hausdurchsuchungen

Liebe Unioner,

eine schon des Öfteren besprochene Problematik ist die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durchgeführte Hausdurchsuchung. Ziel einer Hausdurchsuchung soll sein, Beweismittel zu erlangen, die geeignet sind, im später durchzuführenden Hauptverfahren einen Straftäter zu überführen.

Was dabei häufig allerdings übersehen wird, ist der sogenannte „Zufallsfund“ bei Hausdurchsuchungen.

Grundsätzlich dienen Hausdurchsuchungen natürlich, wie oben schon angesprochen, zur Auffindung von Beweismitteln. Es ist aber häufig zu bemerken, dass neben diesen Erkenntnissen auch Sachen und Gegenstände bei Hausdurchsuchungen aufgefunden werden, die mit dem eigentlich anhängigen Ermittlungsverfahren gar nichts zu tun haben. Hier gilt es sehr sorgfältig zu prüfen, ob solche „Zufallsfunde“, wie es der Name vermuten lässt, wirklich zufällig gefunden werden oder ob es bei der Hausdurchsuchung gar nicht primär um das anhängige Ermittlungsverfahren sondern auch um die Erlangung anderweitiger Erkenntnisse zu anderen Sachverhalten geht.

Grundsätzlich ist das Sicherstellen von Zufallsfunden zulässig. § 108 StPO sagt dazu: „Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die Verübung einer anderen Straftat hindeuten, so sind sie einstweilen in Beschlag zu nehmen.“

Relevant hierbei bleibt also immer, ob die Zufallsfunde „bei Gelegenheit“ gefunden werden  und ob eine „andere Straftat“ vorliegt.

Sobald sich die polizeiliche Durchsuchung gezielt auf weitere über die in dem Durchsuchungsbeschluss hinausgehenden Gegenstände bezieht, kann bei einem diesbezüglich Fund nicht mehr von „zufällig“ gesprochen werden. Diese Funde sind auch nicht mehr von dem eigentlichen Durchsuchungsbeschluss gedeckt. Entsprechend müsste dafür ein extra Beschluss gefertigt werden, da sonst eine Unverwertbarkeit dieser Gegenstände droht. In solchen Fällen ist der Durchsuchung auf jeden Fall zu widersprechen bzw. sollte darauf gedrängt werden, dass dieser Widerspruch auch seitens der durchsuchenden Beamten vermerkt wird.

Ebenfalls steht einem das Recht zu, bei der Durchsuchung jemanden hinzuziehen, beispielsweise einen Nachbarn oder einen Rechtsanwalt anzurufen, um ihn zu bitten, bei der Durchsuchungsmaßnahme dabei zu sein. Die Ermittlungsbeamten sind allerdings nicht verpflichtet, solange mit dem Beginn der Hausdurchsuchung zu warten, bis der angerufene Rechtsanwalt oder der Zeuge erscheint, werden das aber in der Praxis meist tun. Die Anwesenheit von Zeugen kann im Nachhinein von großem Vorteil sein, um Aussagen im Rahmen der Hausdurchsuchung, z. B. über Beschädigungen oder Gewaltanwendung zu treffen. „Unabhängige“ Zeugen, wie also z. B. Nachbarn, sind hierzu immer besser geeignet, als z. B. der Ehepartner oder enge Familienangehörige.

Auch bei der Hausdurchsuchung gilt, dass man Angaben zur Sache nicht machen braucht und in Anbetracht der ungewohnten überraschenden und psychologisch angespannten Situation auch nicht machen sollte. Werden sogenannte Spontanaussagen gemacht, finden sich diese dann später auch in den Ermittlungsakten wieder.

Mitunter kann es auch hilfreich sein, soweit im Durchsuchungsbeschluss ganz bestimmte Beweismittel exakt bezeichnet sind, diese sofort herauszugeben. Das erspart eine weitere Durchsuchung der Wohnung und weitere mögliche Zufallsfunde.

Eisern Union!

Rechtsanwalt Dirk Gräning