27 Mai 2023

Anpassung von Polizeigesetzen

Liebe Unioner,

die sportlich erfolgreichste Saison unseres Vereins neigt sich dem Ende. Hoffen wir heute auf ein letztes siegreiches Spiel unserer Mannschaft und der Wahrung unseres Heimnimbusses.

Jetzt beginnt also die fußballfreie Zeit und viele von uns werden sich einen Urlaub gönnen und sich erholen von der auch für den Fan strapaziösen Saison.

Es bleibt aber abzuwarten, wie diese Zeit auch wiederum genutzt wird, um einige Gesetzesvorhaben voranzubringen.

Im Fokus steht dabei sicherlich auch nach wie vor die „Anpassung“ der sogenannten Polizeigesetze.

Polizeigesetze sind Landessache. Das bedeutet, dass neben den unterschiedlichsten Namen für diese Polizeigesetze, in Berlin heißt das Gesetz z.B. ASOG, auch abweichende Inhalte in den jeweiligen Regelungen, die in den Bundesländern gelten, enthalten sind.

Wenn ich oben von Anpassung gesprochen habe, hat dies natürlich in erster Linie damit zu tun, dass Regelungen verschärft werden sollen. Dazu gehören insbesondere auch solche Punkte, wie eine angedachte Verlängerung des Präventionsgewahrsams. Das ist eine Maßnahme, mit der erreicht wird, ohne dass die hiervon betroffene Person beschuldigt wird, Straftaten begangen zu haben, schon alleine darum für einen gewissen Zeitraum „aus dem Verkehr geschafft werden kann“, nur weil befürchtet wird, dass sie möglicherweise unter Beachtung anstehender Veranstaltungen, wie Demonstrationen aber auch Fußballspiele, strafrechtlich in Erscheinung treten könnte.

Das heißt, in diesem Stadium erstellt die Polizei eine Gefahrenprognose und davon hängt ab, welche Maßnahmen von ihr präventiv durchgeführt werden können, stets verbunden natürlich mit der Gefahr, dass die erstellte Prognose nicht zutrifft.

Mit einer Verfassungsklage gegen die in Mecklenburg-Vorpommern bestehenden Regelungen ist es nun in einem Rechtsstreit gelungen, zu erreichen, dass festgestellt wurde, dass das in Mecklenburg-Vorpommern sogenannte Sicherheits- und Ordnungsgesetz teilweise für verfassungswidrig erklärt worden ist.

Der Katalog von Maßnahmen, welcher nicht nur das Gesetz in Mecklenburg-Vorpommern vorsiehtund die insbesondere auch den Fußballfan treffen, umfasst z.B. die Installation von Trojanern, Telefonüberwachungen aber auch der Einsatz von Drohnen zur Identifizierung von Menschen, wenn man sich z.B. in einem sogenannten Polizeikessel befindet. Die Veränderung der Polizeigesetze wird auch immer wieder damit begründet, eine Möglichkeit zu haben, sich z.B. gegen Terrorismus und staatsgefährdende Angriffe besser zu wappnen.

Es unterbleibt aber in der Regel eine Differenzierung, welche Maßnahmen in welchem Zusammenhang möglich, bzw. anzuwenden sind, was letztlich dazu führt, dass z.B. auch bei Demonstrationen oder Fußballspielen, bei denen sich regelmäßig größere Mengen von Menschen zusammenfinden, auch diese im besonderen Fokus stehen und in der Folge dann mit solchen Maßnahmen überzogen werden können.

Das Ergebnis des oben genannten Verfahrens ist sehr erfreulich, insbesondere weil auch das Land nun aufgefordert ist, neue Regelungen zu schaffen.

Es ist zu hoffen, dass dieses Urteil auch ein Signal für die Polizeigesetze in anderen Bundesländern ist.

Ich wünsche Euch einen schönen Sommer.

Eisern Union

Dirk Gräning

Rechtsanwalt