Geplante Verschärfung des § 113 StGB
Liebe Unioner,
auch wenn der Saisonausklang dieses Jahr – vor allem sportlich bedingt –positiv ausfällt, muss der rechtliche Blick zum Abschluss heute auf eine womöglich wegweisende strafrechtliche Gesetzesänderung gerichtet werden, die aufgrund ihrer Aktualität und Folgen unbedingt im Auge behalten werden muss.
Der Bundestag hat Ende April ein Gesetz zur deutlichen Verschärfung der §§ 113 ff. StGB beschlossen, das Vollstreckungsbeamte und Rettungskräfte fortan noch intensiver schützen soll als bisher. Sanktioniert § 113 Abs. 1 StGB bislang das Widerstandleisten sowie den tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte bei ihrer Vornahme einer (rechtmäßigen) Vollstreckungshandlung, so wird der „tätliche Angriff“ fortan herausgelöst und gesondert in einem neuen § 114 StGB aufgenommen, der für solche Angriffe nunmehr nicht mehr voraussetzen soll, dass eine Vollstreckungshandlung vorgenommen werden muss. Vielmehr sollen normale Diensthandlungen ausreichen, also generelle, nicht zielgerichtete Handlungen, die keinen konkreten Einzelfall regeln. Man will damit insbesondere generelle Angriffe auf Polizisten, z.B. bei Streifen-Tätigkeiten ohne Bezug zu einer Vollstreckungshandlung, abdecken. Der vorgesehene verschärfte Strafrahmen des neuen § 114 StGB sieht dafür eine Mindeststrafe von nicht unter drei Monaten Freiheitsstrafe vor. Wo § 113 StGB bislang als Strafe für tätliche Angriffe auch Geldstrafen für möglich hält, sieht der neue § 114 StGB diese Möglichkeit nunmehr überhaupt nicht mehr vor, gleichwohl er geringere tatbestandliche Anforderungen enthält.
Weiterhin sollen die straferhöhenden Regelbeispiele des § 113 Abs. 2 StGB erweitert werden, um dem (vermeintlich) erhöhten Gefährdungspotential für das Opfer angemessen Rechnung zu tragen. Zum einen soll künftig in der Regel ein besonders schwerer Fall auch dann vorliegen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug lediglich bei sich führt und (noch) keine Absicht besteht, diese bzw. dieses zu verwenden. Zum anderen soll in der Regel ein besonders schwerer Fall vorliegen, wenn die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.
Nicht unberechtigt ruft diese geplante Gesetzesänderung nicht nur aufgrund ihrer tatbestandlichen Ausuferung deutliche Gegenstimmen hervor. Angriffe jeder Art auf Polizisten werden schließlich schon heute (durch die allgemeinen Körperverletzungsdelikte auch bei Nicht-Vollstreckungshandlungen) vom StGB abgedeckt. Im Gegenteil führt die Neuregelung nunmehr sogar dazu, dass Polizisten gegenüber der Normalbevölkerung noch deutlicher privilegiert werden. Sinn und Zweck des § 113 StGB war einst, nicht nur den Schutz von Polizisten zu erhöhen, sondern vor allem nicht jedes Verhalten des Normalbürgers gleich zu einem Widerstand gegen staatliche Maßnahmen werden zu lassen, schließlich sind Kontakte mit der Polizei für die meisten von uns außergewöhnliche Erlebnisse, in denen verständlicherweise viele durchaus erregt, ängstlich oder wütend, also meist unrationeller reagieren als sonst. Das neue Gesetz verkehrt dieses Verständnis nun aber ins Gegenteil: Ein einfaches Schubsen, das normalerweise straffrei bleibt, kann und soll – sofern es sich gegen Polizisten richtet – nun drastisch sanktioniert werden. Insoweit wird abzuwarten sein, inwieweit bzw. wie schnell das Bundesverfassungsgericht hier zur Überprüfung des Gesetzes auf seine Verfassungsmäßigkeit herangezogen wird.
Festzuhalten ist aber, dass durch den Beschluss des Bundestags zwar endgültig noch nichts entschieden ist, da das Gesetz momentan noch vom Bundesrat überprüft wird und noch nicht verkündet wurde, dies aber vermutlich bald der Fall sein wird. Die Neuregelungen treten indes aber erst ab dem Zeitpunkt der Gesetzesverkündung in Kraft! Es sollte insoweit mit Blick auf die zu erwartende enorme Verschärfung der Gesetzeslage jede Reaktion gegenüber Polizisten zukünftig mehr denn je gut überdacht werden.
Nichtsdestotrotz wünsche ich nun eine sonnige Sommerpause, wenn es denn tatsächlich heute unser letztes Heimspiel in dieser Saison sein sollte und danke Euch für Euer anhaltendes Interesse an rechtlichen Themen.
Eisern Union!
Rechtsanwalt Dirk Gräning